Auszahlung aus Erbengemeinschaft verlangen: Was ist möglich?

Kategorie: Erbrecht Allgemein

Wer schnell aus einer Erbengemeinschaft aussteigen will, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszahlung verlangen oder seinen Erbteil verkaufen. Der Beitrag erklärt, welche Handlungsoptionen zur Verfügung stehen, was rechtlich zu beachten ist und welche Fallstricke drohen.

Erbteile verkaufen: Chancen und Risiken

Erbengemeinschaft: Ein komplexes Konstrukt

Nach dem Tod einer Person bilden die Erben automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich, bis er vollständig auseinandergesetzt ist. Oft entstehen dabei Konflikte, insbesondere wenn einzelne Miterben schnell „aussteigen“ und sich ihre Erbquote auszahlen lassen wollen.

Eine direkte Auszahlung aus der Erbengemeinschaft kann jedoch in den meisten Fällen nicht einfach einseitig verlangt werden. Stattdessen stehen dem Erben andere rechtliche Möglichkeiten offen.

Möglichkeit 1: Verkauf des Erbteils

Ein gängiger Weg, aus der Erbengemeinschaft auszutreten, ist der Verkauf des eigenen Erbteils. Dabei gilt:

  • Verkauft werden kann nur der gesamte Erbteil, nicht aber einzelne Gegenstände des Nachlasses.
  • Der Verkauf kann sowohl an eine außenstehende Person als auch an Miterben erfolgen.
  • Die anderen Miterben haben dabei gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht.

Ob dieser Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist, ist allerdings fraglich. Käufer müssen damit rechnen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist oder Streitigkeiten bestehen. Das senkt den Wert und erhöht das Risiko – entsprechend werden häufig deutliche Abschläge gemacht.

Möglichkeit 2: Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Grundsätzlich hat jeder Miterbe das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen – also die Auflösung mit anschließender Verteilung des Nachlasses. In der Praxis ist dieser Weg aber häufig wenig erfolgversprechend:

  • Ein Auseinandersetzungsplan muss vorliegen, der alle Nachlassgegenstände vollständig erfasst.
  • Schon eine einzige Sache (z. B. ein nicht bewertetes Sammlerstück) kann dazu führen, dass das Gericht die Klage abweist.

Die Hürden für eine gerichtliche Teilungsklage sind so hoch, dass sie in der Praxis nur selten erfolgreich ist. Der Weg über den gerichtlichen Zwang zur Auszahlung ist daher oft keine realistische Option.

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Wann lohnt sich der Verkauf des Erbteils?

In folgenden Fällen kann es sinnvoll sein, über den Verkauf des Erbteils nachzudenken:

  • Der Erbe möchte schnell an Geld kommen.
  • Es bestehen starke Spannungen mit den übrigen Miterben.
  • Eine Einigung über die Nachlassteilung ist nicht absehbar.

Dennoch sollten Betroffene bedenken: Wer seinen Anteil verkauft, macht meist finanzielle Abstriche. Der Vorteil liegt vor allem in der zügigen Lösung und dem Verzicht auf langwierige Auseinandersetzungen.

Fazit

Eine direkte Auszahlung aus der Erbengemeinschaft zu verlangen, ist rechtlich nicht vorgesehen. Wer nicht länger Teil der Gemeinschaft sein möchte, hat jedoch verschiedene Alternativen – allen voran der Verkauf des Erbteils. Dabei sind rechtliche Details, wie das Vorkaufsrecht der Miterben und mögliche wirtschaftliche Einbußen, unbedingt zu berücksichtigen. Wer diesen Weg geht, sollte sich gut beraten lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Mehr zum Zusammenspiel innerhalb einer Erbengemeinschaft und den rechtlichen Rahmenbedingungen erfahren Sie hier: Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft.

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