Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Kategorie: Erbrecht Allgemein

Wenn kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird anhand des Verwandtschaftsgrads geklärt, wer erbt – von Kindern über Geschwister bis zu entfernteren Verwandten. Besonderheiten gelten bei Ehepartnern. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge aufgebaut ist und welche Konsequenzen entstehen, wenn keine Erben vorhanden sind.

Erbrechtliche Regelungen ohne Testament

Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer im Todesfall einer Person als Erbe in Betracht kommt, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Das deutsche Erbrecht folgt dabei dem sogenannten „Erbrecht des Blutes“ – es erben in erster Linie Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt sind.

Erben erster Ordnung: Kinder und Ehepartner

In der ersten Ordnung stehen:

  • leibliche Kinder (auch adoptierte Kinder)
  • Enkelkinder (wenn die Kinder bereits verstorben sind)

Hat der Verstorbene Kinder, erben diese gemeinsam mit dem Ehepartner. Die Kinder teilen sich zumeist zu gleichen Teilen ihre Erbquote. Der Ehepartner erhält – abhängig vom Güterstand – einen bestimmten Anteil vom Erbe.

Beispiel: Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) erhält der Ehepartner ein Viertel plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen

Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, rücken die Erben zweiter Ordnung nach. Dazu zählen:

  • Eltern des Verstorbenen
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen

Wichtig: Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen (z. B. Geschwister des Verstorbenen) an seine Stelle. Der Ehepartner erbt auch hier mit, allerdings ist der genaue Anteil davon abhängig, ob noch Eltern oder Geschwister vorhanden sind.

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Weitere Ordnungen: Großeltern und entferntere Verwandtschaft

Sind weder Erben der ersten noch zweiten Ordnung vorhanden, wird geprüft, ob Erben dritter Ordnung existieren. Dazu zählen:

  • Großeltern
  • Tanten und Onkel
  • Cousins und Cousinen

Die gesetzliche Erbfolge folgt dabei einer Hierarchie: Höherrangige Ordnungen schließen die nachfolgenden grundsätzlich aus.

Keine Erben? Dann erbt der Staat

Auch wenn es nahestehende Personen gibt, sind Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis – wie enge Freunde – ohne Testament nicht erbberechtigt. Gibt es tatsächlich keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Staat. Der Staat wird dann sogenannter Fiskalerbe. Einzige Ausnahme: Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

Erbausschlagung: Fristen und Voraussetzungen

Erben können das Erbe ausschlagen – vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen.

Wichtig: Diese Frist beginnt nicht ausschließlich ab dem Todeszeitpunkt, sondern zusätzlich brauchen Sie Kenntnis über den Tod. In vielen Fällen ist diese ab dem Moment, in dem Sie offiziell über Ihre Erbenstellung informiert wurden – beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie sechs Wochen Zeit, die Ausschlagung formgerecht zu erklären.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie gesetzlicher Erbe sind oder ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist, sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Als Rechtsanwalt, der ausschließlich Erbrecht macht, unterstütze ich Sie bei allen Schritten rund um die gesetzliche Erbfolge.

Ich informiere Sie gern über Ihre Möglichkeiten:

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