Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer im Todesfall einer Person als Erbe in Betracht kommt, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Das deutsche Erbrecht folgt dabei dem sogenannten „Erbrecht des Blutes“ – es erben in erster Linie Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt sind.
Erben erster Ordnung: Kinder und Ehepartner
In der ersten Ordnung stehen:
- leibliche Kinder (auch adoptierte Kinder)
- Enkelkinder (wenn die Kinder bereits verstorben sind)
Hat der Verstorbene Kinder, erben diese gemeinsam mit dem Ehepartner. Die Kinder teilen sich zumeist zu gleichen Teilen ihre Erbquote. Der Ehepartner erhält – abhängig vom Güterstand – einen bestimmten Anteil vom Erbe.
Beispiel: Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) erhält der Ehepartner ein Viertel plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, rücken die Erben zweiter Ordnung nach. Dazu zählen:
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister
- Nichten und Neffen
Wichtig: Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen (z. B. Geschwister des Verstorbenen) an seine Stelle. Der Ehepartner erbt auch hier mit, allerdings ist der genaue Anteil davon abhängig, ob noch Eltern oder Geschwister vorhanden sind.
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Weitere Ordnungen: Großeltern und entferntere Verwandtschaft
Sind weder Erben der ersten noch zweiten Ordnung vorhanden, wird geprüft, ob Erben dritter Ordnung existieren. Dazu zählen:
- Großeltern
- Tanten und Onkel
- Cousins und Cousinen
Die gesetzliche Erbfolge folgt dabei einer Hierarchie: Höherrangige Ordnungen schließen die nachfolgenden grundsätzlich aus.
Keine Erben? Dann erbt der Staat
Auch wenn es nahestehende Personen gibt, sind Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis – wie enge Freunde – ohne Testament nicht erbberechtigt. Gibt es tatsächlich keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Staat. Der Staat wird dann sogenannter Fiskalerbe. Einzige Ausnahme: Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen.
Erbausschlagung: Fristen und Voraussetzungen
Erben können das Erbe ausschlagen – vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen.
Wichtig: Diese Frist beginnt nicht ausschließlich ab dem Todeszeitpunkt, sondern zusätzlich brauchen Sie Kenntnis über den Tod. In vielen Fällen ist diese ab dem Moment, in dem Sie offiziell über Ihre Erbenstellung informiert wurden – beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie sechs Wochen Zeit, die Ausschlagung formgerecht zu erklären.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie gesetzlicher Erbe sind oder ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist, sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Als Rechtsanwalt, der ausschließlich Erbrecht macht, unterstütze ich Sie bei allen Schritten rund um die gesetzliche Erbfolge.
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