Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn ein gesetzlicher Erbe – zum Beispiel ein Kind oder Ehegatte – durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurde. Dieses Pflichtteilsrecht sichert dem Enterbten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie lange kann man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht sofort mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Tod als auch von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist also die sogenannte Kenntnis des Anspruchs.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
- Der Erblasser verstirbt im März 2021.
- Der enterbte Sohn erfährt im Juni 2022 vom Todesfall und von seiner Enterbung.
- Die Verjährung beginnt dann am 31. Dezember 2022 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
Das bedeutet: Der Sohn hat in diesem Beispiel bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen.
Worauf sollten Sie achten?
Die Frist läuft leise im Hintergrund. Häufig entsteht ein Anspruch auf den Pflichtteil kurz nach dem Erbfall – geltend gemacht wird er jedoch aus Emotionalität oder Unsicherheit erst viel später. Wer zu lange wartet, dem kann die Verjährung entgegengehalten werden. Daher ist es wichtig, frühzeitig aktiv zu werden.
Und: Die Verjährung kann nur durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden – etwa durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klageeinreichung. Ein einfaches außergerichtliches Schreiben reicht in der Regel nicht aus, um die Frist wirksam zu unterbrechen.
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Wann beginnt die Verjährung – wirklich?
Spannend und oft missverstanden ist der Begriff der Kenntnis: Die Verjährung beginnt nicht allein mit dem Todesfall. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte auch wissen, dass er enterbt wurde. Das ist nicht immer sofort klar – etwa, wenn das Testament erst Monate nach dem Todesfall eröffnet wird.
Liegt keine Kenntnis vor, läuft die Verjährung noch nicht. Hier kann es sinnvoll sein, genau nachzuweisen, wann Sie vom Ausschluss erfahren haben – um die Verjährung richtig zu berechnen.
Welche Sonderregelungen gibt es?
In seltenen Fällen gilt eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt – beispielsweise durch bewusstes Verschweigen des Todesfalls oder des Testaments.
Diese Konstellation ist allerdings selten. In den meisten Fällen greift die dreijährige Regelverjährung – daher sollte man sich nicht auf Ausnahmen verlassen.
Fazit: Frühzeitig handeln schützt vor dem Verlust Ihrer Ansprüche
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ist eine juristische Stolperfalle. Wer sein Recht nicht kennt – oder dieses zu spät geltend macht – verliert im Zweifel bares Geld. Lassen Sie sich daher frühzeitig anwaltlich beraten, wenn Sie vom Tod eines Angehörigen erfahren und ein Pflichtteil möglicherweise im Raum steht.
Wenn Sie Fragen zur Verjährung oder zur Geltendmachung Ihres Anspruchs haben, nehmen Sie gern Kontakt auf. Als Rechtsanwalt der ausschließlich Erbrecht macht, unterstütze ich Sie kompetent bei der Wahrung Ihrer Rechte – sei es in Hamburg oder in der Umgebung.
Weitere Informationen zu mir finden Sie auch unter Anwalt für Erbrecht in Hamburg oder, wenn Sie aus dem Westen Hamburgs kommen, unter Anwalt für Erbrecht in Schenefeld.
