Was zählt zu den Kosten der Erbengemeinschaft?
Nach dem Tod eines Erblassers entstehen in der Regel vielfältige Ausgaben. Dabei ist zu unterscheiden, wer für welche Kosten verantwortlich ist. Typische Kostengruppen sind:
- Beerdigungskosten: Trauerfeier, Bestattung, Grabpflege
- Verwaltungskosten: Grundsteuer, Betriebskosten, Mieten
- Rechts- und Notarkosten: Erbscheinsverfahren, gerichtliche Auseinandersetzungen
Grundsätzlich gilt: Bestattungskosten sowie laufende Verwaltungs- und Nachlasskosten werden aus der Nachlassmasse beglichen. Es handelt sich hierbei um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Doch in der Praxis ist das oft nicht so einfach, wie es im Gesetz steht.
Wer zahlt was konkret?
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Kosten, die das Erbe betreffen, und solchen, die ein Erbe persönlich verursacht – etwa durch eigene anwaltliche Vertretung.
Anwaltskosten
Wenn Sie als Miterbe einen Anwalt beauftragen, um Ihre Interessen innerhalb der Erbengemeinschaft zu vertreten, müssen Sie diese Kosten grundsätzlich selbst tragen. Es besteht kein Anspruch, die Anwaltskosten aus dem Nachlass zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein Streit innerhalb der Erbengemeinschaft besteht.
Beerdigung und laufende Kosten
Die Kosten für die Bestattung und übliche Verwaltungsausgaben wie Miete oder Darlehensratenzahlung sollen aus dem Nachlass bezahlt werden. Problematisch wird es jedoch oft dann, wenn keine Rechtsvorsorge getroffen wurde – kein Testament, keine Vollmachten, kein Erbschein. Ohne diese Dokumente ist der Zugriff auf Nachlasskonten häufig nicht möglich.
Die Folge: Obwohl Geld auf dem Konto vorhanden ist, können Zahlungen nicht getätigt werden. Mieter, Dienstleister oder Gläubiger bleiben unbezahlt, was zu Mahnverfahren führen kann.
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Was passiert, wenn niemand in Vorleistung gehen will?
Ein häufiger Konfliktpunkt: Kein Erbe will zunächst aus eigenen Mitteln zahlen. In solchen Fällen bleibt oft nur der Klageweg. Vermieter oder Gläubiger klagen dann gegen alle Erben, das Gericht kann im Urteil festhalten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (§ 2059 BGB). Das hat zur Folge, dass die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen haften – vorausgesetzt, das Verfahren wird korrekt geführt.
Praktische Herausforderungen in verstrittenen Erbengemeinschaften
Gerade bei Erbengemeinschaften, in denen die Erben zerstritten sind, entstehen enorme praktische Probleme:
- Niemand fühlt sich zuständig, laufende Kosten zu begleichen
- Zugriff auf Konten bleibt blockiert, wenn keine Vollmacht oder kein Erbschein vorhanden ist
- Bezahlung gemeinschaftlicher Verpflichtungen schwierig ohne Einigung
In solchen Situationen hilft oft nur juristischer Beistand. Überlegen Sie daher rechtzeitig, sich beraten zu lassen – beispielsweise durch einen Anwalt für Erbrecht in Schenefeld oder einen Anwalt für Erbrecht in Hamburg.
Fazit: Wer zahlt in der Erbengemeinschaft?
Durch die Annahme der Erbschaft wird man Teil der Erbengemeinschaft, die sowohl die Beerdigungskosten als auch die Verwaltung des Nachlasses trägt. Persönliche Kosten, wie etwa eigene Anwaltskosten, zahlt jeder selbst. Wie gut die Abwicklung funktioniert, hängt stark davon ab, wie vorbereitet der Erblasser war und wie einigungsfähig die Erbengemeinschaft ist. Ohne rechtzeitige Vorsorge oder klare Vereinbarungen müssen oft juristische und kostenintensive Lösungen her – ein Umstand, der sich mit passender Beratung vermeiden ließe.
